Gesetz über Urheberrecht und verwandte SchutzrechteRechtssicher Materialien in der Online-Lehre nutzen

Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung fremder Werke oder Werkteile ist zunächst nur mit Zustimmung des Rechteinhabers (bei Texten in der Regel der Verlag) gestattet.

Auf dieser Seite informieren wir Sie über Möglichkeiten und Einschränkungen, wenn Sie fremde Materialien in der Online-Lehre wie z. B. in Moodle und Semesterapparaten bereitstellen möchten.

Bereitstellung nach § 60a UrhG

Der § 60 des UrhG regelt die gesetzlich erlaubten Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen. Gestattet ist nach § 60a UrhG „Unterricht und Lehre“ die Vervielfältigung und Zugänglichmachung von

  • bis zu 15 % eines Werkes.
  • einzelnen Beiträgen und Aufsätzen aus Fachzeitschriften.
  • Werken geringen Umfangs mit einem maximalen Gesamtumfang von 25 Seiten. Abbildungen und Grafiken dürfen vollständig gezeigt bzw. verwendet werden.
  • Vergriffene Bücher dürfen vollständig genutzt werden.
  • ABER: es dürfen keine (vollständigen) Artikel aus Zeitungen und Kioskzeitungen mehr verwendet werden! Maximal 15% sind nach § 60a, Abs. 1 UrhG gestattet.
  • Es besteht weiterhin der Anspruch auf eine angemessene Vergütung, allerdings wird festgelegt, dass eine Vergütung auf Basis von Pauschalen oder Stichproben zulässig ist.
  • Der „verpflichtende Verlagsvorrang“ ist nicht mehr Teil des Gesetzes, somit entfällt hier eine aufwendige Überprüfung der Verlagsangebote.

Voraussetzung ist, dass die Zugänglichkeit auf den Kreis der Teilnehmenden beschränkt ist (s.u.). Diese Regelungen gelten für deutsche genauso wie für ausländische Werke!

Welche Einschränkungen sind zu beachten?

  • Materialien, die unter § 60a UrhG fallen, dürfen nicht frei auf der Homepage des Lehrstuhls oder in einer anderen nicht zugriffsbeschränkten Plattform „in der Cloud“ bereitgestellt werden, da der Zugriff auf den Kreis der Teilnehmenden beschränkt sein muss (Vergabe von Einschreibe- (Moodle) bzw. Zugriffsschlüssel (Semesterapparate)).
  • Auch die Bereitstellung auf anderen Plattformen wie Sciebo oder Dropbox unterliegen dem § 60a UrhG!
  • Auch eine sukzessive Bereitstellung von Werkteilen und somit die Umgehung der 15 %-Regelung ist nicht gestattet.

Der Gesamtumfang berechnet sich inkl. Inhalts- und Literaturverzeichnis, Einleitung sowie Namens- und Sachregister. Leerseiten sowie Seiten, deren Inhalt nicht überwiegend aus Text besteht, werden dabei nicht berücksichtigt.

Alternativen und unbedenkliche Materialien

Die UB stellt ein umfangreiches Angebot an E-Books und E-Journals bereit. Verlinken Sie diese Materialien in Ihren Semesterapparaten oder Moodle-Kursen! Das Setzen von Hyperlinks auf lizenzierte Inhalte ist grundsätzlich unbedenklich, die direkte Bereitstellung des Textes als PDF-Datei dagegen meist nicht. Ebenso können Sie folgende Materialien online unbedenklich nutzen:

  • Open Content-Materialien, die unter einer Creative-Commons-Lizenz im Open Access frei zugänglich sind und weiterverwendet werden dürfen,
  • selbst erstellte Inhalte, auch unter Verwendung von Zitaten (unter Berücksichtigung von § 51 UrhG),
  • ältere, sogenannte gemeinfreie Werke, bei denen der urheberrechtliche Schutz bereits erloschen ist (grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod des längstlebenden Urhebers) sowie Materialien, bei denen eine individuelle Erlaubnis (Lizenz) des Rechteinhabers (i.d.R. Verlag) vorliegt.

Hinweis

Die hier dargestellten Inhalte dienen nur der Information und sind keine rechtsverbindlichen Auskünfte.